Lebt das Kind, welches unterhaltsberechtigt ist, mit einem Elternteil im Ausland, können die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres übernommen werden. Vielmehr ist der Unterhaltsbedarf am Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich.
Grundsätzlich können für den Unterhaltsbedarf eines Kindes, welches mit einem Elternteil im Ausland lebt, nicht ohne weiteres die nach der Düsseldorfer Tabelle als Unterhaltsbedarf bestimmten Beträge übernommen werden. Es sind die Geldbeträge maßgeblich, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort für den Unterhalt aufwenden muss. Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 10.10.2007 - 7 WF 798/07 - entschieden, dass als Orientierungshilfe die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu § 33 a EStG herangezogen werden kann. Dies ist auch einhellige Rechtsprechung des BGH.
Lebt ein Kind beispielsweise mit einem Elternteil auf den Philippinen, so hätte das Kind nach dieser Ländergruppeneinteilung nach § 33 a EStGB nur ein Viertel des Unterhaltsbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle.
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Wichtig: Bei diesen Sachlagen darf nicht übersehen werden, dass der Unterhaltsbedarf des im Ausland lebenden Kindes sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht seines Aufenthaltsortes bestimmt. Es ist also insoweit zunächst zu prüfen, ob und in welcher Höhe dieses einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten vorsieht. Wenn jedoch Kind und Unterhaltsverpflichtete beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist gemäß Artikel 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, das heißt, dann richtet sich der Unterhaltsbedarf wieder nach der Düsseldorfer Tabelle.
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