Häufige Fragen und Probleme der Pflegeeltern
Personensorge
Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des
Grundgesetzes - Artikel 6 -. Die elterliche Sorge umfasst gemäß §§ 1626 ff. BGB
(inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht)
Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der
Unterbringung weiterhin bei den leiblichen Eltern. Das Pflegekind bleibt
juristisch gesehen ein Kind seiner Herkunftsfamilie. Die Eltern des Kindes sind
weiterhin seine gesetzlichen Vertreter, haben weiterhin die Verantwortung und
elterlichen Rechte.
Nur wenn diese Eltern ihre elterlichen Verantwortung nicht zum Wohle des
Kindes ausüben und dem Kind Schaden zufügen, kann über das Familiengericht in
die elterliche Vertretung eingegriffen werden.
Der Familienrichter kann Teile des Elternrechts oder auch das gesamte
Elternrecht auf einen anderen übertragen.
In der Praxis des Pflegekinderwesens haben Pflegekinder häufig einen Vormund
oder einen Pfleger. Ein Vormund ist ein Amt, ein Verein oder einzelne Personen,
die die gesamte elterliche Sorge vom Gericht übertragen bekommen haben.
Ein Pfleger ist ein Amt, ein Verein oder einzelne Person, der Teile der
elterlichen Sorge übernommen hat. Anstelle der Eltern entscheiden im Umfang
ihrer übertragenen Aufgaben dann der Pfleger oder der Vormund für das
Pflegekind.
Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der
Unterbringung weiterhin bei den leiblichen Eltern. Pflegeeltern sind jedoch nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens
zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen
Angelegenheiten zu vertreten, vgl. § 1688 BGB.
Was sind so genannte Geschäfte des täglichen Lebens?
Beispiele:
Die gesetzliche Vertretung des Pflegekindes bei Grundentscheidungen,
zum Beispiel
- Wahl bzw. Wechsel der Schulart
- Ausbildungsvertrag
- Einwilligung zur Impfung
- Krankenhausaufenthalt/operative Eingriffe
- Beantragung von Personalausweisen
- Verträge im Namen des Pflegekindes
bleibt jedoch bei den leiblichen Eltern bzw. dem Vormund.
Viele Jugendämter lassen sich Vollmachten ausstellen, sobald die Kinder in
Pflegefamilien kommen und benutzen diese.
Besuchs- und Umgangsrecht
Problematisch und umstritten ist das Umgangsrecht der Herkunftseltern. In der
Praxis führt dieses immer wieder zu Problemen. Im Pflegevertrag verpflichten
sich die Pflegeeltern grundsätzlich, die Beziehung des Pflegekindes zur
Herkunftsfamilie zu achten und nach Möglichkeit zu fördern. Das Umgangsrecht
dient dazu, dass das Pflegekind weiß, wer seine natürlichen Eltern sind. Das
Umgangsrecht soll zum Wohl des Kindes ausgeübt werden. Besuchskontakte dienen
mehreren Zielen:
1. Ist eine Rückkehr zur Herkunftsfamilie geplant, muss es viele Kontakte
geben, damit die Bindungen des Kindes an seine Eltern erhalten bleiben können
(befristete Vollzeitpflege).
2. Bei dauerhaftem Verbleib in der Pflegefamilie sind Besuchskontakte
sinnvoll, wenn sie dem Kind die Möglichkeit geben, seine leiblichen Eltern
angstfrei zu erfahren.
3. Besuchskontakte bei Dauerpflege sind jedoch nur dann für das Kind sinnvoll
und positiv, wenn die leiblichen Eltern dem Kind signalisieren, dass sie mit der
Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind. Dass sie die
Rolle der Pflegeeltern als "Mama" und "Papa" (so genannte emotionale
Elternschaft) für das Kind akzeptieren und nicht am Kind "ziehen". Das Kind
gerät sonst in Loyalitätskonflikte und Schuldgefühle.
Das Kind, welches dauerhaft in einer Pflegefamilie lebt, seine Pflegeeltern
als emotionale, faktische Eltern, als "Mama" und "Papa" ansieht, kann durchaus,
wenn es keine traumatisierenden Erfahrungen gemacht hat, Kontakt zu seinen
leiblichen Eltern haben. Diese Kontakte müssen sich jedoch dem Ziel der
Pflegeunterbringung unterordnen.
Bei Dauerpflegeverhältnissen sollte der Kontakt des Pflegekindes zu seinen
leiblichen Eltern im überwiegenden Maße nicht der Erhaltung oder Erstellung
engster Eltern-Kind-Beziehungen, sondern der Möglichkeit des Kindes, über seine
Herkunft und seine Identität zu erfahren, dienen. Bei traumatisierten Kindern
müssen besondere Konditionen für die Besuchskontakte mit den Eltern erarbeitet
werden, damit die Kinder nicht in ihr altes Trauma zurückfallen.
Bei der Häufigkeit der anzuberaumenden Umgangstermine ist insbesondere darauf
zu achten, ob das Kind in einer neuen Bindung zur Pflegefamilie lebt, das Kind
diese als Ersatzfamilie angenommen hat, in dieser Familie eingebunden ist.
Das Umgangsrecht hat dem Wohl des Kindes zu dienen.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass Pflegeeltern grundsätzlich
nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts
einzulegen, in welchen den Herkunftseltern ein Umgangsrecht mit dem Kind
eingeräumt wird. Diese Grundsatzentscheidung hat der BGH in einem
Senatsbeschluss vom 25.08.1999 - XII ZB 199/98 - getroffen, daran in seinem
Beschluss vom 11.09.2003 - XII ZB 30/01 - festgehalten.
Hört das Gericht bei derartigen Entscheidungen die Pflegeeltern an?
Das Gericht hört die Pflegeeltern nicht immer automatisch an. Die
Pflegeeltern haben ein Recht, als Beteiligte am Prozess teilzunehmen, am besten
können die Pflegeeltern diese Rechte ausüben, wenn sie sich anwaltlich vertreten
lassen und darüber in das Verfahren mit einbezogen werden.
Namensänderung von Pflegekindern
In fast jedem Dauerpflegeverhältnis stellt sich irgendwann die Frage, ob eine
Namensänderung für das Pflegekind angestrebt werden soll und ob dies seinem Wohl
dienlich ist.
Solche Fragen stellen sich beispielsweise bei Schuleintritt des Kindes sowie
beim eigenen Wunsch des Pflegekindes. Oft wird dieser Wunsch von den
Pflegeeltern angesprochen, um dem Pflegekind einen Loyalitätskonflikt zu
ersparen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat beispielsweise am 28.05.1999 in seiner
Entscheidung 12 K 4594/98 geurteilt, dass ein Pflegekind gemäß dem
Namensänderungsgesetz den Familiennamen seiner Pflegeeltern bekommen kann, wenn
dies das Kindeswohl fordert, die Interessen an der Beibehaltung des bisherigen
Namens nicht überwiegen, das Pflegschaftsverhältnis auf Dauer angelegt ist und
eine Adoption durch die Pflegeeltern bis auf Weiteres nicht in Betracht kommt.
Es stellt sich die Frage, wer den Antrag auf die begehrte Namensänderung
stellen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 NÄG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine
minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter
gestellt. Der Antrag ist mithin vom Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu
stellen. In den Fällen, in denen die Pflegeeltern für ihr Pflegekind Vormund
sind, ist dieses völlig unproblematisch. In den Fällen, in denen die leiblichen
Eltern noch Inhaber des Sorgerechts sind, dürfte dieses problematisch sein.
Die leiblichen Eltern müssten einen derartigen Antrag unterstützen.
Sollte für das Pflegekind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt sein, so muss
dieser Vormund/Pfleger den Antrag stellen. Ein Antrag muss zuvor vom
Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Vormundschaft
Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft zu unterscheiden. Die Pflegschaft
dient nur dem Schutz einer begrenzten Angelegenheit.
Die Vormundschaft wird vom Gericht eingerichtet, immer dann, wenn die
elterliche Sorge entzogen ist. Die Vormundschaft umfasst die Vermögenssorge
und die Personensorge . Die Pflegschaft kann sich nur auf einzelne Aspekte
des Sorgerechts beziehen, zum Beispiel auf die Gesundheitssorge oder das
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen,
wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht
entzogen wurde. Als Vormund können nur geschäftsfähige Personen, das Jugendamt
oder auch ein Verein berufen werden.
Ein Vormund hat die Aufgabe, für die Person und das Vermögen seines
sogenannten Mündels zu sorgen. Er hat insbesondere das Recht, das Mündel zu
vertreten.
Adoption
Eine Adoption eines Kindes ist nur dann möglich, wenn das Kind von seinen
leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben wird oder wenn diese Freigabe durch
eine Entscheidung des Amtsgerichts ersetzt wird.
Auch Pflegekinder können durch Pflegeeltern adoptiert werden, dies muss
jedoch von allen Beteiligten tatsächlich gewollt sein. Die Pflegeeltern müssen
auch die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Die Adoption eines Kindes
hat folgende Wirkungen:
- Mit der Adoption gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen
Verwandtschaftsverhältnis unter. Sämtliche Verbindungen des Kindes zu seinen
leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) erlöschen.
- Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern.
Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu
unterscheiden: Es ist unterhalts- und erbrechtlich gleichgestellt.
- Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern.
Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der
Adoptiveltern auch den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen
hinzufügen.
Auch Erwachsene können adoptiert werden. Einer Zustimmung der leiblichen
Eltern bedarf es dazu nicht. Der Erwachsene kann selbst zustimmen.
Eine Adoption aus rein wirtschaftlichen Motiven, z. B. Erlangung eines
Adelstitels, Sparen von Erbschaftsteuern, ist grundsätzlich nicht möglich.
Rückführung des Pflegekindes/Antrag auf Verbleiben des Pflegekindes in der
Pflegefamilie
Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie ist
in der zentralen Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB geregelt. Diese Vorschrift ist
mithin eine Schutzvorschrift für Pflegekinder, die sich in Dauerpflege befinden
und die in ihrer Entwicklung unter Umständen deshalb gefährdet werden könnten,
weil ihre Eltern sie aus der Pflegefamilie herausnehmen wollen.
Nach dem Zweck dieser Vorschrift sollen Pflegekinder geschützt werden, die
seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie sind. Der Zeitbegriff ist
insoweit nicht absolut zu verstehen, sondern kinderpsychologisch, das heißt, es
gilt ein relativer, an der Erlebnisverarbeitung von Kindern orientierter
Zeitbegriff. Es kommt darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, dass das
Kind seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat und deshalb die
Herausnahme zu diesem Zeitpunkt die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden
mit sich brächte.
Das Kind muss mithin eine tragfähige Beziehung in der Pflegefamilie
entwickelt haben. Maßgeblich ist, dass das kindliche Zeitempfinden an die
Möglichkeit und Geschwindigkeit von Bedürfnisbefriedigung gebunden ist, die das
Kind als notwendig und zufriedenstellend empfindet.
Unter Umständen kann das Merkmal der längeren Zeit auch nach mehreren Jahren
verneint werden, wenn sich das Kind in die Pflegefamilie überhaupt nicht
eingelebt hat. Bei einem älteren Kind kann eine Herausnahme nach sechs Monaten
möglich sein, während für ein einjähriges Kind sechs Monate sehr lang sein
können. Die Rechtsprechung ist in diesen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich
gelagert. 18 Monate sind jedoch eine lange Zeit, wenn das Kind die ganze Zeit
bei Pflegeeltern verbracht hat, vgl. Ffm FamRZ 04, 720.
Wenn etwa das Jugendamt, der Amtsvormund, die leiblichen Eltern, die noch
Inhaber der elterlichen Sorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts
sind, die Absicht äußern, das Kind aus der Pflegefamilie wegnehmen zu wollen,
dann haben die Pflegeeltern grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis auf eine
familiengerichtliche Entscheidung über den Verbleib des Pflegekindes in ihrer
Familie.
Das Familiengericht hat sich bei der Entscheidung am sogenannten Kindeswohl
zu orientieren. Das Familiengericht sollte eine derartige Entscheidung nur auf
Grundlage eines aktuellen familienpsychologischen Gutachtens entscheiden.
Das psychologische Gutachten sollte dabei regelmäßig zwei Ausgangshypothesen
prüfen:
1. Die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie stellt das geringere
Risiko für das Kind dar.
2. Das Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie stellt das geringere Risiko
dar.
Es muss stets die jeweilige Situation des Kindes betrachtet werden.
Pauschalierte Stellungnahmen lassen sich nicht abgeben.
Das Bundesverfassungsgericht, unser höchstes deutsches Gericht, hat
entschieden, dass der Wunsch der Eltern auf Herausgabe des Kindes nur dann
versagt werden darf, wenn durch die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet würde, vgl. BVG
NJW 85, 423.
Das Herausgabeverlangen der Eltern scheitert deshalb nicht schon dann, wenn
das Kind bei den Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese auch sonst geeigneter
erscheinen als die leiblichen Eltern. Das natürliche Vorrecht der Eltern hat
dann zurückzutreten, wenn die Aufenthaltsänderung bei dem Kind zu nicht
unerheblichen körperlichen oder seelischen Schäden führt oder führen kann.
Entscheidend ist das Ausmaß der Integration des Kindes in die
Pflegefamilie. Bezugspersonen brauchen in diesem Zusammenhang nicht die
Pflegeeltern selbst, sondern können auch Pflegegeschwister, Nachbarn oder
Schulfreunde des Kindes sein.
Hat das Kind in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden und ist seinen
leiblichen Eltern entfremdet, so muss im Konflikt zwischen dem Grundrechtschutz
auch langfristige Pflegeelternschaft und dem an sich vorrangigen Erziehungsrecht
der leiblichen Eltern aus Gründen des Kindeswohls das Recht der Eltern
zurücktreten.
In diesen Fällen hat das Gericht eine Verbleibensanordnung für das Kind in
der Pflegefamilie zu treffen.
Es ist immer zu fragen, ob das Kind in der Pflegefamilie eine enge Beziehung
aufgebaut hat, sichere Bindung zu seinen leiblichen Eltern, die leiblichen
Eltern darüber hinaus (wieder) erziehungskompetent sind und ob das Kind erneut
zu seinen Eltern will. Nur dann sollte eine entsprechende Entscheidung erfolgen.
Dieser Prozess der Rückführung sollte darüber hinaus aus kinderpsychologischer
Sicht einige Monate, wenn nicht sogar ein Jahr in Anspruch nehmen. Das
Rückführungsprogramm setzt zum Wohl des Kindes eine gute Kooperation der
leiblichen Eltern und der Pflegeeltern miteinander voraus.
Bei der Abwägung hat das Gericht auch immer zu prüfen, welches der Anlass
war, dass das Kind in eine Pflegefamilie gewechselt hat.
Haben die leiblichen Eltern beispielsweise ihr Kind selbst in Pflege gegeben
und hat das Kind eine entsprechende Beziehung zur Pflegefamilie aufgebaut, so
ist die Herauslösung aus der Pflegefamilie nur ausnahmsweise vertretbar, vgl.
Karlsruhe NJW 79, 930.
Ein Verfahren auf Verbleiben des Pflegekindes in der Pflegefamilie gemäß §
1632 Abs. 4 BGB haben die Pflegeeltern beim zuständigen Familiengericht
einzureichen. Wichtig ist, dass die Pflegeeltern einen richtigen Antrag stellen.
Haben die Kindeseltern bereits einen Antrag auf Rückführung des Kindes in die
Familie gestellt, so ist zu prüfen, ob die Pflegeeltern nicht direkt einen
Antrag auf vorläufige Anordnung zum Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie
stellen müssten. Pflegeeltern haben dann die Sicherheit, dass zunächst schon
einmal Fakten geschaffen sind, dass das Kind in der Pflegefamilie verbleiben
kann, bis eine Entscheidung getroffen ist. Erfahrungsgemäß dauern diese
Verfahren recht lange, weil das Gericht ohne Einholung eines Gutachtens nicht
entscheiden darf.
Zu erwähnen ist noch, dass das Gericht in der Regel dem minderjährigen
Pflegekind einen Verfahrenspfleger zu bestellen hat, dem sogenannten Anwalt des
Kindes. Dieser Verfahrenspfleger soll im Verfahren die Interessen des Kindes
vertreten.
Welche Anträge gestellt werden müssen, hängt stets von der aktuellen
Situation ab.
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