Außerhalb der Ehe gibt es drei Typen von rechtlich erfassten Lebensformen:
- eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß LPartG (von gleichgeschlechtlichen Partnern). Diese Partnerschaft ist weitgehend im Gesetz der Ehe angeglichen.
- nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird im Einzelnen wie folgt definiert:
- Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist
- daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art
- innere Bindung, die gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründet.
Diese Partner wollen in der Regel keine Ehe schließen. Die Vorschriften des
Eherechts finden mithin auf das Zusammenleben dieser Partner keine Anwendung.
Stirbt ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere
Partner grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner im Falle eines
Todes zu bedenken, sind Verfügungen von Todes wegen erforderlich, zum Beispiel
Einzeltestamente. Ein gemeinschaftliches Testament können diese Partner nicht
errichten.
Bei Auseinandersetzungen nach Trennung finden die normalen gesetzlichen
Vorschriften Anwendung, auf Eherecht etc. kann nicht zurückgegriffen werden.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen
Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle
Orientierung der Partner unerheblich.
In Deutschland kann nur die Lebenspartnerschaft einer gleichgeschlechtlichen
Beziehung einen rechtlichen Rahmen geben. Die Lebenspartnerschaft ist den
Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise
nachgebildet. Die Lebenspartnerschaft hat Rechte und Pflichten zur Folge:
- auf Wunsch gemeinsamer Familienname (Lebenspartnerschaftsname)
- Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
- kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners/der Partnerin
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt
(nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
- Verwandtschaftsverhältnis (Schwägerschaft) zu anderen Familienmitgliedern
des Partners/der Partnerin
- Witwenrente
- Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht
(Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung)
- Befangenheits- und Angehörigenverhältnis des Lebenspartners in
Gerichtsordnungen und bei Verfahrensbeteiligungen.
Rechtliche große Unterscheidungen gibt es immer noch im Steuerrecht und
Beamtenrecht im Vergleich zur Ehe.
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