Die Ehescheidung
Grundzüge
Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass
sie von einem Ehegatten beantragt wird. Es
besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Die
Scheidung kann auch von beiden Eheleuten
beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen
die Scheidung einvernehmlich geschieht, besteht
ausnahmsweise nur für einen Ehegatten
Anwaltszwang.
Das Scheidungsverfahren wird vor dem
zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die
Scheidung selbst wird durch Urteil
ausgesprochen.
Welches Familiengericht für die Scheidung
zuständig ist, richtet sich nach verschiedenen
Voraussetzungen, vgl. § 606 ZPO.
Eine Scheidung kann dann durchgeführt werden,
wenn eine gültige Ehe besteht. Der
Nachweis einer gültigen Ehe wird dem Gericht
durch Vorlage der Heiratsurkunde im Original
erbracht.
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist. Was unter "Scheitern" einer Ehe
zu verstehen ist, ist im Gesetz in verschiedenen
Tatbeständen formuliert. Zwei wichtige
Voraussetzungen müssen vorliegen:
- die Lebensgemeinschaft der Ehegatten
besteht nicht mehr;
- ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu
erwarten.
Die Lebensgemeinschaft zwischen Eheleuten
besteht im Sinne des Gesetzes nicht mehr, wenn
zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung
mehr gegeben ist. Es reicht aus, wenn diese
Zerrüttung von einem Partner ausgeht. Es ist
entscheidend, ob die Möglichkeit einer
Versöhnung der Ehepartner besteht. Wenn ein
Partner nicht mehr will, kann das
Familiengericht die Ehe als gescheitert werten.
Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet,
dass die Ehe gescheitert ist:
- wenn die Ehepartner seit einem Jahr
getrennt leben und beide die Ehescheidung wollen
- oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren
getrennt leben.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen
Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch
dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb
der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der
Versöhnung der Ehegatten dienen soll,
unterbricht oder hemmt die oben genannte Frist
nicht.
Indizien für das Scheitern einer Ehe:
- die Dauer des Getrenntlebens;
- die unumstößliche Absicht eines oder beider
Ehegatten zur Scheidung;
- die Ehegatten sprechen nicht mehr
miteinander;
- der Geschlechtsverkehr wird nicht mehr
ausgeübt;
- ein Partner hat eine ernsthafte und
dauerhafte Beziehung zu einem anderen Partner.
Ehescheidung mit Auslandsbezug
Bei Scheidungsverfahren von ausländischen
Staatsbürgern gilt es zunächst zu klären, ob
- deutsches Recht oder ausländisches Recht
anzuwenden ist
- wo die Scheidung stattfindet
- ob der Versorgungsausgleich durchgeführt
werden kann oder muss.
Es ist ferner zu prüfen, welches Gericht für
die Scheidung örtlich zuständig ist.
Hilfen für die Klärung, welches Recht für das
Ehescheidungsverfahren Anwendung findet, gibt
Artikel 14 ff. EGBGB.
Diese Vorschriften müssen immer dann
herangezogen werden, wenn Ehepaare gemischter
Nationalität die Ehe geschlossen haben und in
Deutschland leben.
Versorgungsausgleich
Das Familiengericht führt zusammen mit dem Scheidungsverfahren
den Versorgungsausgleich durch. Es findet bei
der Ehescheidung der Ausgleich, der während der
Ehezeit von den Eheleuten erworbenen
Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
statt.
Ehezeit ist dabei die Zeit von Beginn des
Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis
zum Ende des Monats vor Zustellung des
Scheidungsantrags.
In den Versorgungsausgleich sind
einzubeziehen insbesondere Anwartschaften bei
folgenden Einrichtungen:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung
einschließlich der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes
- berufständische Altersversorgung
(beispielsweise Ärzteversorgungswerk,
Rechtsanwaltsversorgungswerk)
- private Rentenversicherung
(Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht
fallen nicht in den Versorgungsausgleich).
Für die Durchführung des
Versorgungsausgleichs werden alle während der
Ehe erworbenen Anrechte für die Ehegatten
bilanziert. Dem Partner mit dem niedrigeren
Saldo steht die Hälfte der Differenz zu. Der
Ausgleich erfolgt durch das Gericht entweder als
öffentlich-rechtlicher oder als
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich kann wegen grober
Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden.
Der Versorgungsausgleich findet auch bei der
Auflösung von Lebenspartnerschaften
statt, vgl. § 20 LPartG.
Zugewinnausgleichsverfahren
Was ist Zugewinn?
Das Gesetz definiert den Begriff des
Zugewinns in § 1373 BGB. Zugewinn ist der
Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten
das Anfangsvermögen übersteigt. Es bezeichnet
die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines
Ehegatten oder Lebenspartners am Tag der
Eheschließung oder Schließung der
Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen an dem
Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (der
Tag der Zustellung des Scheidungs- (bzw.
Aufhebungs-)Antrags oder der Tag, zu dem
vertraglich zwischen den Eheleuten bzw.
Lebenspartnern Gütertrennung vereinbart wird,
oder auch der Todestag eines der Ehegatten bzw.
Lebenspartners. Ein Zugewinn liegt nur dann vor,
wenn diese Differenz positiv ist, das heißt, das
Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Andernfalls ist der Zugewinn null.
Der Zugewinnausgleich findet nur dann statt,
wenn die Ehegatten oder Lebenspartner im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt haben, nur dann hat der Ehegatte bzw.
Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn einen
Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ehegatten bzw.
Lebenspartner mit dem höheren Zugewinn.
Im Falle der Beendigung des Güterstandes
durch den Tod eines Ehegatten oder
Lebenspartners findet ein pauschaler
Zugewinnausgleich statt. Die Erbquote des
überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird
um ein Viertel erhöht, wobei unerheblich ist, ob
tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist, vgl. §
1371 BGB.
Das sogenannte Zugewinnausgleichsverfahren
kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens im
Verbund durchgeführt werden oder
auch im sogenannten isolierten Verfahren als
eigenständiges Verfahren nach Rechtshängigkeit
oder auch Abschluss des Ehescheidungsverfahrens.
Die Ansprüche auf die Ausgleichsforderung
verjährt im Regelfall in drei Jahren ,
vgl. § 1378 BGB. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der
Güterstand beendet ist, somit mit Kenntnis der
Rechtskraft der Ehescheidung.
Der Ehevertrag
Wenn die Eheleute einen Ehevertrag schließen
und den Güterstand der Gütergemeinschaft oder
Gütertrennung wählen, schließen sie den
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
aus.
Den Ehegatten ist es grundsätzlich möglich,
jederzeit einen früher im Ehevertrag vertraglich
vereinbarten Güterstand wieder aufzuheben oder
auch abzuändern.
Darüber hinaus können in einem Ehevertrag
auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen
werden, ferner Unterhaltsansprüche sowie
sonstige Dinge geregelt werden. Die Eheleute
können einen Ehevertrag auch mit einem
Erbvertrag verbinden.
Der Ehevertrag kann während der Ehe, aber
auch schon davor geschlossen werden.
Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass der
Abschluss eines Ehevertrages vor einem Notar
erfolgen muss. Dazu ist erforderlich, dass beide
Ehepartner in gleichzeitiger Anwesenheit den
Vertrag beim Notar unterschreiben.
Ehegattenunterhalt
Am 01.01.2008 ist die Reform des
Unterhaltsrechts in Kraft getreten, die nach
langen und umfangreichen Diskussionen in
Öffentlichkeit und Politik verabschiedet wurde.
Ab dem 01.01.2008 gilt der Grundsatz,
dass, wenn es zur Scheidung einer Ehe kommt,
grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst
verantwortlich ist. Nur bei Vorliegen bestimmter
Gründe entstehen Unterhaltsansprüche eines
Ehegatten. Hinsichtlich der Kinder gilt, der
Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen
Unterhalt durch Leistungen in Natur, sogenannter
Betreuungsunterhalt, der andere Teil leistet
einen finanziellen Betrag.
Neu in das Gesetz aufgenommen wurden
verschiedene Möglichkeiten, den
Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich
zu befristen sowie Einschränkungen für
Unterhaltsansprüche nach kurzer Ehe.
Das Gesetz hat ferner die Eltern von
ehelichen und nichtehelichen Kindern
gleichgestellt, soweit es um Unterhalt geht, der
ausschließlich wegen der Betreuung eines Kindes
gezahlt wird.
Wichtigste Änderung in der Unterhaltsreform
ist die Rangfolge der Unterhaltsansprüche
unter den Unterhaltsberechtigten. Die
Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer
Vorrang vor Ansprüchen anderer
Unterhaltsberechtigter, zum Beispiel der
Eheleute. Die zweite Stelle in der Rangfolge
nehmen die Eltern ein, die Kinder betreuen und
schließlich geschiedene Eheleute nach besonders
langer Ehe. Erst dann folgen geschiedene
Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders
langen Ehe nicht vorliegt. Der Gesetzgeber
wollte die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit
der Ehepartner stärken. Die Höhe des Unterhalts
hängt von zwei Kriterien ab: der Bedürftigkeit
des Unterhaltsberechtigten und der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Ausgangspunkt für die Berechnung der
Unterhaltshöhe ist immer das Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen.
Ehegattenunterhalt kann u. a. aufgrund
folgender Voraussetzungen zu fordern bzw. zu
zahlen sein:
- Unterhalt wegen Betreuung eines oder
mehrerer Kinder
- Unterhalt wegen hohen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt, sogenannter
ergänzender Unterhalt
- Unterhalt aufgrund einer Ausbildung
- Unterhalt wegen sonstiger Gründe.
Bei allen Tatbestandsvoraussetzungen enthält
das Gesetz ab 01.01.2008 eine
Billigkeitsregelung, die insbesondere darauf
abstellt, ob ehebedingte Nachteile im
Hinblick darauf eingetreten sind, dass für den
eigenen Unterhalt nicht selbst gesorgt werden
kann.
Das Gesetz definiert solche ehebedingten
Nachteile u. a. wie folgt:
- die Dauer der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes,
- die Gestaltung von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit während der Ehe
sowie
- die Dauer der Ehe.
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, es
können selbstverständlich noch weitere
Faktoren eine Rolle spielen.
Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich immer nur
dann, wenn die (früheren) Eheleute aktuell ein
unterschiedliches Einkommen erzielen.
Allein eine solche Einkommensdifferenz
rechtfertigt aber keinen unbegrenzten und
unbefristeten Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten.
Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, ob
sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten als
ein ehebedingter Nachteil
darstellt, der einen dauerhaften
unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des
bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.
Beispiele für ehebedingte Nachteile:
- das zeitweise oder vollständige Ausscheiden
aus dem Berufsleben in Abstimmung mit dem
Ehegatten,
- das zeitweise oder vollständige Ausscheiden
aus dem Berufsleben zur Betreuung eines
ehelichen Kindes,
- die Aufgabe von beruflichen
Entwicklungsmöglichkeiten,
- der Verzicht auf Beförderungschancen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als
nicht ehebedingte Nachteile:
- der Verlust des Arbeitsplatzes aus
konjunkturellen Gründen
- eine Erwerbslosigkeit in der Ehe auf Grund
von Alkoholproblemen
- die Aufgabe eines Studiums aus freien
Stücken
- ein Einkommensgefälle, das nur auf
unterschiedlichen beruflichen Entwicklungen der
Eheleute vor der Eheschließung beruht
- die einseitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit
gegen den Willen des anderen Ehegatten ohne
anerkennenswerte Motive wie zum Beispiel
Kindesbetreuung.
Für die Prüfung, ob ein
Ehegattenunterhaltsanspruch noch zusteht, kommt
es immer entscheidend auf die Umstände
des Einzelfalles an.
Übersicht über die Änderung
der Rangfolge ab 01.01.2008:
Reicht das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen nach Abzug des
Selbstbehalts nicht für alle Ansprüche aus, wird
die Rangfolge der Ansprüche wichtig.
Bisherige Rangfolge: |
|
|
1. Rang |
|
|
minderjährige Kinder |
geschiedener Ehegatte |
aktueller Ehegatte |
|
|
|
2. Rang |
|
|
nicht verheirateter Partner, der Kinder betreut |
|
|
|
Neue Rangfolge: |
|
|
1. Rang |
|
|
minderjährige Kinder |
|
|
2. Rang |
geschiedener Ehegatte, der Kinder betreut |
aktueller Ehegatte, der Kinder betreut |
nicht verheirateter Partner, der Kinder betreut |
geschiedener Ehegatte nach langer Ehe |
|
|
3. Rang |
|
|
geschiedener Ehegatte nach kurzer Ehe |
|
Altfälle
Die häufig gestellte Frage:
Kann ich den Unterhaltstitel, wenn ich vor dem 01.01.2008 zur Unterhaltszahlung an meine Ehefrau verurteilt wurde, diesen abändern lassen?
Wichtige Bedeutung des geänderten
Unterhaltsrechts ist, dass dieses auch auf
sogenannte alte Fälle angewandt wird.
Auch Altfälle, deren Scheidung schon Jahre
zurückliegt, haben berechtigten Anlass zur
Hoffnung, dass sie bald weniger oder gar nichts
mehr zahlen müssen. Jeder Einzelfall muss neu
geprüft werden. Väter, die schon lange Unterhalt
an ihre geschiedenen Frauen überweisen und jetzt
klagen wollen, haben nicht die schlechtesten
Aussichten auf Erfolg. Es lohnt sich, die alten
Unterhaltstitel überprüfen zu lassen.
Scheidung online - der einfache Weg zur
Trennung
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein
Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt
gestellt werden darf.
Sofern Sie die finanziellen Angelegenheiten
mit Ihrem Ehegatten geklärt haben und es um eine
reine Ehescheidung geht, wird für das
Scheidungsverfahren in der Regel nur ein Anwalt
benötigt. Sie können mithin auch online einen
Rechtsanwalt beauftragen, für Sie das
Scheidungsverfahren einzuleiten. Auch ich stelle
für Sie einen derartigen Scheidungsantrag.
Falls Sie ein geringes Einkommen oder kein
Einkommen haben, beantrage ich für Sie
Prozesskostenhilfe. Wenn diese bewilligt wird,
werden die Anwaltsgebühren und die
Gerichtskosten vom Staat getragen.
Kontaktieren Sie mich.