Familienrecht: Trennungs- und Scheidungsfolgen

Die Ehescheidung

Grundzüge

Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass sie von einem Ehegatten beantragt wird. Es besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Die Scheidung kann auch von beiden Eheleuten beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen die Scheidung einvernehmlich geschieht, besteht ausnahmsweise nur für einen Ehegatten Anwaltszwang.

Das Scheidungsverfahren wird vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die Scheidung selbst wird durch Urteil ausgesprochen.

Welches Familiengericht für die Scheidung zuständig ist, richtet sich nach verschiedenen Voraussetzungen, vgl. § 606 ZPO.

Eine Scheidung kann dann durchgeführt werden, wenn eine gültige Ehe besteht. Der Nachweis einer gültigen Ehe wird dem Gericht durch Vorlage der Heiratsurkunde im Original erbracht.

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was unter "Scheitern" einer Ehe zu verstehen ist, ist im Gesetz in verschiedenen Tatbeständen formuliert. Zwei wichtige Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr;
  • ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Die Lebensgemeinschaft zwischen Eheleuten besteht im Sinne des Gesetzes nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Es reicht aus, wenn diese Zerrüttung von einem Partner ausgeht. Es ist entscheidend, ob die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehepartner besteht. Wenn ein Partner nicht mehr will, kann das Familiengericht die Ehe als gescheitert werten.

Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist:

  • wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Ehescheidung wollen
  • oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die oben genannte Frist nicht.

Indizien für das Scheitern einer Ehe:

  • die Dauer des Getrenntlebens;
  • die unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung;
  • die Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander;
  • der Geschlechtsverkehr wird nicht mehr ausgeübt;
  • ein Partner hat eine ernsthafte und dauerhafte Beziehung zu einem anderen Partner.

Ehescheidung mit Auslandsbezug

Bei Scheidungsverfahren von ausländischen Staatsbürgern gilt es zunächst zu klären, ob

  • deutsches Recht oder ausländisches Recht anzuwenden ist
  • wo die Scheidung stattfindet
  • ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann oder muss.

Es ist ferner zu prüfen, welches Gericht für die Scheidung örtlich zuständig ist.

Hilfen für die Klärung, welches Recht für das Ehescheidungsverfahren Anwendung findet, gibt Artikel 14 ff. EGBGB.

Diese Vorschriften müssen immer dann herangezogen werden, wenn Ehepaare gemischter Nationalität die Ehe geschlossen haben und in Deutschland leben.


Versorgungsausgleich

Das Familiengericht führt zusammen mit dem Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich durch. Es findet bei der Ehescheidung der Ausgleich, der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit statt.

Ehezeit ist dabei die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

In den Versorgungsausgleich sind einzubeziehen insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • berufständische Altersversorgung (beispielsweise Ärzteversorgungswerk, Rechtsanwaltsversorgungswerk)
  • private Rentenversicherung (Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht fallen nicht in den Versorgungsausgleich).

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehe erworbenen Anrechte für die Ehegatten bilanziert. Dem Partner mit dem niedrigeren Saldo steht die Hälfte der Differenz zu. Der Ausgleich erfolgt durch das Gericht entweder als öffentlich-rechtlicher oder als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Der Versorgungsausgleich findet auch bei der Auflösung von Lebenspartnerschaften statt, vgl. § 20 LPartG.


Zugewinnausgleichsverfahren

Was ist Zugewinn?

Das Gesetz definiert den Begriff des Zugewinns in § 1373 BGB. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Es bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten oder Lebenspartners am Tag der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (der Tag der Zustellung des Scheidungs- (bzw. Aufhebungs-)Antrags oder der Tag, zu dem vertraglich zwischen den Eheleuten bzw. Lebenspartnern Gütertrennung vereinbart wird, oder auch der Todestag eines der Ehegatten bzw. Lebenspartners. Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, das heißt, das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Andernfalls ist der Zugewinn null.

Der Zugewinnausgleich findet nur dann statt, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, nur dann hat der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ehegatten bzw. Lebenspartner mit dem höheren Zugewinn.

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners findet ein pauschaler Zugewinnausgleich statt. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird um ein Viertel erhöht, wobei unerheblich ist, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist, vgl. § 1371 BGB.

Das sogenannte Zugewinnausgleichsverfahren kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Verbund durchgeführt werden oder auch im sogenannten isolierten Verfahren als eigenständiges Verfahren nach Rechtshängigkeit oder auch Abschluss des Ehescheidungsverfahrens.

Die Ansprüche auf die Ausgleichsforderung verjährt im Regelfall in drei Jahren , vgl. § 1378 BGB. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, somit mit Kenntnis der Rechtskraft der Ehescheidung.


Der Ehevertrag

Wenn die Eheleute einen Ehevertrag schließen und den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wählen, schließen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.

Den Ehegatten ist es grundsätzlich möglich, jederzeit einen früher im Ehevertrag vertraglich vereinbarten Güterstand wieder aufzuheben oder auch abzuändern.

Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, ferner Unterhaltsansprüche sowie sonstige Dinge geregelt werden. Die Eheleute können einen Ehevertrag auch mit einem Erbvertrag verbinden.

Der Ehevertrag kann während der Ehe, aber auch schon davor geschlossen werden.

Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass der Abschluss eines Ehevertrages vor einem Notar erfolgen muss. Dazu ist erforderlich, dass beide Ehepartner in gleichzeitiger Anwesenheit den Vertrag beim Notar unterschreiben.


Ehegattenunterhalt

Am 01.01.2008 ist die Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten, die nach langen und umfangreichen Diskussionen in Öffentlichkeit und Politik verabschiedet wurde. Ab dem 01.01.2008 gilt der Grundsatz, dass, wenn es zur Scheidung einer Ehe kommt, grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe entstehen Unterhaltsansprüche eines Ehegatten. Hinsichtlich der Kinder gilt, der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, sogenannter Betreuungsunterhalt, der andere Teil leistet einen finanziellen Betrag.

Neu in das Gesetz aufgenommen wurden verschiedene Möglichkeiten, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu befristen sowie Einschränkungen für Unterhaltsansprüche nach kurzer Ehe.

Das Gesetz hat ferner die Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleichgestellt, soweit es um Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung eines Kindes gezahlt wird.

Wichtigste Änderung in der Unterhaltsreform ist die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten. Die Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, zum Beispiel der Eheleute. Die zweite Stelle in der Rangfolge nehmen die Eltern ein, die Kinder betreuen und schließlich geschiedene Eheleute nach besonders langer Ehe. Erst dann folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt. Der Gesetzgeber wollte die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit der Ehepartner stärken. Die Höhe des Unterhalts hängt von zwei Kriterien ab: der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltshöhe ist immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.


Ehegattenunterhalt kann u. a. aufgrund folgender Voraussetzungen zu fordern bzw. zu zahlen sein:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines oder mehrerer Kinder
  • Unterhalt wegen hohen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt, sogenannter ergänzender Unterhalt
  • Unterhalt aufgrund einer Ausbildung
  • Unterhalt wegen sonstiger Gründe.

Bei allen Tatbestandsvoraussetzungen enthält das Gesetz ab 01.01.2008 eine Billigkeitsregelung, die insbesondere darauf abstellt, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, dass für den eigenen Unterhalt nicht selbst gesorgt werden kann.

Das Gesetz definiert solche ehebedingten Nachteile u. a. wie folgt:

  • die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  • die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe

    sowie

  • die Dauer der Ehe.

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, es können selbstverständlich noch weitere Faktoren eine Rolle spielen.

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich immer nur dann, wenn die (früheren) Eheleute aktuell ein unterschiedliches Einkommen erzielen. Allein eine solche Einkommensdifferenz rechtfertigt aber keinen unbegrenzten und unbefristeten Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten.

Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.

Beispiele für ehebedingte Nachteile:

  • das zeitweise oder vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben in Abstimmung mit dem Ehegatten,
  • das zeitweise oder vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben zur Betreuung eines ehelichen Kindes,
  • die Aufgabe von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten,
  • der Verzicht auf Beförderungschancen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als nicht ehebedingte Nachteile:

  • der Verlust des Arbeitsplatzes aus konjunkturellen Gründen
  • eine Erwerbslosigkeit in der Ehe auf Grund von Alkoholproblemen
  • die Aufgabe eines Studiums aus freien Stücken
  • ein Einkommensgefälle, das nur auf unterschiedlichen beruflichen Entwicklungen der Eheleute vor der Eheschließung beruht
  • die einseitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gegen den Willen des anderen Ehegatten ohne anerkennenswerte Motive wie zum Beispiel Kindesbetreuung.

Für die Prüfung, ob ein Ehegattenunterhaltsanspruch noch zusteht, kommt es immer entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an.


Übersicht über die Änderung der Rangfolge ab 01.01.2008:

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Ansprüche aus, wird die Rangfolge der Ansprüche wichtig.


Bisherige Rangfolge:
1. Rang
minderjährige Kinder geschiedener Ehegatte aktueller Ehegatte
2. Rang
nicht verheirateter Partner, der Kinder betreut
Neue Rangfolge:
1. Rang
minderjährige Kinder
2. Rang
geschiedener
Ehegatte, der
Kinder betreut
aktueller
Ehegatte, der
Kinder betreut
nicht verheirateter
Partner, der
Kinder betreut
geschiedener Ehegatte nach langer Ehe
3. Rang
geschiedener Ehegatte nach kurzer Ehe



Altfälle

Die häufig gestellte Frage:
Kann ich den Unterhaltstitel, wenn ich vor dem 01.01.2008 zur Unterhaltszahlung an meine Ehefrau verurteilt wurde, diesen abändern lassen?
Wichtige Bedeutung des geänderten Unterhaltsrechts ist, dass dieses auch auf sogenannte alte Fälle angewandt wird. Auch Altfälle, deren Scheidung schon Jahre zurückliegt, haben berechtigten Anlass zur Hoffnung, dass sie bald weniger oder gar nichts mehr zahlen müssen. Jeder Einzelfall muss neu geprüft werden. Väter, die schon lange Unterhalt an ihre geschiedenen Frauen überweisen und jetzt klagen wollen, haben nicht die schlechtesten Aussichten auf Erfolg. Es lohnt sich, die alten Unterhaltstitel überprüfen zu lassen.


Scheidung online - der einfache Weg zur Trennung

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden darf.

Sofern Sie die finanziellen Angelegenheiten mit Ihrem Ehegatten geklärt haben und es um eine reine Ehescheidung geht, wird für das Scheidungsverfahren in der Regel nur ein Anwalt benötigt. Sie können mithin auch online einen Rechtsanwalt beauftragen, für Sie das Scheidungsverfahren einzuleiten. Auch ich stelle für Sie einen derartigen Scheidungsantrag.

Falls Sie ein geringes Einkommen oder kein Einkommen haben, beantrage ich für Sie Prozesskostenhilfe. Wenn diese bewilligt wird, werden die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten vom Staat getragen.

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