Die Abstammung eines Kindes
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Die sogenannte
Leihmutter ist mithin nicht die Mutter des Kindes. Nach deutschem Recht ist die
Leihmutterschaft verboten.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Anfechtung der Vaterschaft
Bestehen Zweifel, wer Vater eines Kindes ist, kann die Vaterschaft von
folgenden Personen angefochten werden:
- von dem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
- von dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
- von der Mutter
- von dem Kind selbst.
Für die Anfechtung bestehen gesetzliche Fristen, die unbedingt eingehalten
werden müssen.
Sorgerecht
Nach der Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 können auch nicht
verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Die Eltern müssen vor dem
Jugendamt oder einem Notar eine öffentlich beurkundete Erklärung abgeben, dass
sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Tun sie dieses nicht, erhält die
Mutter das alleinige Sorgerecht.
Auch für nicht verheiratete Eltern gilt bei Trennung, dass es grundsätzlich
beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt.
Bei Trennung der Eltern kann vor dem Familiengericht ein Antrag auf
Alleinsorge gestellt werden. Diesem Antrag wird jedoch durch das Gericht nur
dann stattgegeben, wenn festgestellt wird, dass dieses dem Wohl des
Kindes entspricht.
Bei Scheidung einer Ehe bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht
beider Eltern. Dies ist der vom Gesetzgeber gewollte Normalfall.
Auch nach Scheidung der Ehe sind die Eltern gezwungen, zum Wohle des Kindes
zusammenzuarbeiten. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf sogenannte
alltägliche Entscheidungen allein treffen, in wichtigen Bereichen benötigt er
jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils.
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel:
- ein Schulwechsel
- Religionswahl
- Ausübung eines Lehrberufs
- eine Operation, soweit sie nicht wegen Dringlichkeit aufgeschoben werden kann
- Umzug in eine andere Stadt zum Beispiel bei weiter Entfernung.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht mit dem Kind steht sowohl ehelichen als auch nichtehelichen
Vätern zu. Nach der Kindschaftsreform gibt es in diesem Punkt keinen Unterschied
mehr.
Dem Elternteil, der nicht die Betreuung ausübt, steht zumindest das
sogenannte Umgangsrecht zu. Dies ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine
Pflicht.
Auch den Großeltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen steht ein
Umgangsrecht zu.
Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, das Kind auf die Umgangstermine
vorzubereiten und der Umgangsberechtigte hat sich an vereinbarte Zeiten zu
halten. Das Umgangsrecht muss zum Wohle des Kindes ausgeübt werden.
In der Regel holt der Umgangsberechtigte das Kind zum Zwecke der Ausübung des
Umgangs vom Haushalt des betreuenden Elternteils ab und bringt es wieder
regelmäßig zum Haushalt zurück.
Namensrecht
Für die Wahl des Familiennamens eines Kindes kommt es entscheidend darauf an,
wie die elterliche Beziehung des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt ist:
- Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Familiennamen,
so erhält das Kind automatisch diesen gemeinsamen Namen als Familiennamen.
- Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, üben sie gemeinsam das
Sorgerecht aus, so entscheiden sie gemeinsam darüber, welchen Familiennamen (den
des Vaters oder den der Mutter) das Kind erhalten soll. Die Kinder dürfen auf
keinen Fall einen Doppelnamen aus den zusammengesetzten Nachnamen der Eltern
führen.
- Liegt zum Zeitpunkt der Geburt das Sorgerecht allein bei einem Elternteil,
so erhält das Kind den Namen des Elternteils mit Sorgerecht, in der Regel Namen
der Mutter.
Hier gibt es verschiedene Fallgestaltungen, die auch dazu führen können, dass
es später zu einer Neubestimmung des Familiennamens des Kindes kommt.
Kindesunterhalt
Am 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft
getreten. Der Unterhalt für die Kinder wird bundeseinheitlich mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet
nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander
verheiratet sind.
Minderjährige und privilegierte Kinder
Minderjährige Kinder sind nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch
eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.
Die sogenannten privilegierten Kinder sind minderjährigen Kindern
gleichgestellt. Dies sind Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im
Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht
abgeschlossen haben.
Die Höhe des Barunterhaltsanspruchs bestimmt sich nach dem bereinigten
Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Die
Beträge sind der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür zehn Einkommensstufen und
vier Altersgruppen. Sie beruht auf der neuen Regelung des § 1612 a BGB, wonach
sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten
Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bestimmt. Dieser doppelte
Kinderfreibetrag beläuft sich zurzeit auf 3.840,00 € im Jahr oder 320,00 €
monatlich. Die neue Tabelle geht von einem Mindestbedarf der Kinder aus.
Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil
verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Die Düsseldorfer
Tabelle geht darüber hinaus von drei Unterhaltsberechtigten - einer Ehefrau und
zwei Kindern - aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils
nächstniedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden,
die jeweils nächsthöhere Einkommensstufe eingesetzt.
Düsseldorfer Tabelle
Stand: 01.01.2009
A. Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
|
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro |
1. |
bis 1.500 |
281 |
322 |
377 |
432 |
100 |
770/900 |
2. |
1.501 -
1.900 |
296 |
339 |
396 |
454 |
105 |
1.000 |
3. |
1.901 - 2.300 |
310 |
355 |
415 |
476 |
110 |
1.100 |
4. |
2.301 -
2.700 |
324 |
371 |
434 |
497 |
115 |
1.200 |
5. |
2.701 - 3.100 |
338 |
387 |
453 |
519 |
120 |
1.300 |
6. |
3.101 -
3.500 |
360 |
413 |
483 |
553 |
128 |
1.400 |
7. |
3.501 - 3.900 |
383 |
438 |
513 |
588 |
136 |
1.500 |
8. |
3.901 -
4.300 |
405 |
464 |
543 |
623 |
144 |
1.600 |
9. |
4.301 - 4.700 |
428 |
490 |
574 |
657 |
152 |
1.700 |
10. |
4.701 -
5.100 |
450 |
516 |
604 |
692 |
160 |
1.800 |
ab 5.101 nach den Umständen des Falles |
Volljährige Kinder
Volljährige Kinder haben für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind
dazu aufgrund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.
Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern. Es ist eine Haftungsquote auszurechnen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - nach seinem Einkommen ergibt.
Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- und bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Kindes beträgt 640,00 € monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden.
Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen, auch die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei volljährigen Kindern keine Erziehung
und Pflege mehr erforderlich ist, so dass beide Elternteile zum Barunterhalt
verpflichtet sind. Die Höhe des für jeden Elternteils zu zahlenden Unterhalts
wird entsprechend der anrechenbaren Nettoeinkünfte der Elternteile gequotelt.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von
minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen
Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die
zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche
des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat
über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen
Elternteil des Kindes zurückholt und sie gegebenenfalls einklagt.
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
- wenn ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden
ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt -
und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder
teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem
Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 6 Jahre gezahlt. Wenn der
allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der
Unterhaltsvorschuss - seit dem 01.01.2009 -
- für Kinder unter 6 Jahren 117,00 € monatlich
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 158,00 € monatlich.
Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird
allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialgesetzbuch XII - 12. Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld
nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die
Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter
bzw. Fachdienste für Jugend.
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