Erbrecht: Gestaltung der Nachfolge

Testament

Bei Errichtung eines Testaments bestimmt der Erblasser den Übergang seines Vermögens. Der Erblasser bestimmt, wer von seinen Angehörigen bzw. nahestehenden Personen von seinem Vermögen etwas erhalten soll oder auch "leer ausgehen" soll.

Das Testament kann als Einzel- oder gemeinschaftliches Testament privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Für die Gültigkeit spielt die Wahl der Form keine Rolle. Der Abschluss eines Erbvertrages ist nur in seltenen Fällen notwendig und angeraten.

Bei der Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen ist es absolut notwendig, dass eine umfangreiche Sachverhaltserfassung (persönliche, familiäre, wirtschaftliche Verhältnisse) und rechtliche Prüfung durch einen Fachmann erfolgt, gerade um erb- und schenkungssteuerliche Nachteile zu vermeiden.

Sie können Ihr Testament inhaltlich frei gestalten, unter anderem:

  • den oder die Erben bestimmen bzw. die Verteilung des Vermögens unter den Miterben regeln,
  • ein Vermächtnis zu Gunsten einer bestimmten Person aussetzen,
  • den Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage versehen,
  • einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses bestimmen.

Ein privatschriftliches Testament muss

  • handschriftlich niedergelegt
  • mit Datum
  • mit Ort
  • mit Unterschrift

versehen werden.

Was ist ein so genanntes "Berliner Testament"?

Viele Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, haben oft das sogenannte Berliner Testament gewählt. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, die gemeinschaftlichen Kinder als sogenannte "Schlusserben". Als Schlusserben erhalten die Kinder nur das Vermögen, was nach dem letztversterbenden Ehegatten übrig bleibt.

Auf diese Weise verliert jedes Kind beim ersten Erbfall seinen Anspruch auf den Steuerfreibetrag, der ihm gegenüber jedem Elternteil zusteht. Hier müssen steuerrechtliche Regelungen bedacht werden.

Die gesetzliche Erbfolge bei Eheleuten ohne Kinder führt dazu, dass neben dem überlebenden Ehegatten die noch lebenden Eltern, u. a. Geschwister des Verstorbenen miterben und somit an dem Vermögen partizipieren.

Im Falle einer Katastrophe entscheidet die Zufälligkeit, wenn kein Testament vorliegt, welcher der beiden Verunglückten zuerst bzw. als Letzter stirbt, darüber, ob die Eltern des Mannes oder die Eltern der Frau alles erben.

Auch hier sollten unbedingt Regelungen getroffen werden.

Gemeinschaftliches Testament

Nur Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse im Todesfall im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

Es ist ausreichend, dass der Text des Testamentes nur von einem Ehegatten/Lebenspartner handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird, der andere Ehegatte/Lebenspartner braucht nur mit unterschreiben.

Zu beachten ist hierbei, dass ein gemeinschaftliches Testament in vielen Fällen eine Bindungswirkung entfalten kann, das heißt, der Überlebende kann ein solches Testament unter Umständen in manchen Passagen nicht mehr ändern.

Der Text eines Testaments sollte immer so klar sein, dass unbeteiligte Dritte wissen, was der tatsächliche wahre Wille des Erblassers ist und was er wirklich gewollt hat.

Nicheheliche Lebenspartner

Der/die nichtehelichen Lebenspartner/in erbt grundsätzlich nichts. Will man den Lebenspartner absichern, ist erforderlich, ihn im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu bedenken und/oder sie gegebenenfalls auch in Lebensversicherungsverträgen als begünstigte Person zu benennen.

Der nichteheliche Partner hat überdies die geringsten Erbschafts- wie auch schenkungssteuerlichen Freibeträge. Gestaltungsbedarf ist hier vonnöten.

Pflichtteilsrecht

Jeder Erblasser kann über sein Vermögen sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen frei verfügen. Enterbt ein Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen, so steht diesem ein sogenannter Pflichtteilsanspruch zu. Durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert.

Das Pflichtteilsrecht steht dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkelkinder) zu. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte. Voraussetzung für ein entstehendes Pflichtteilsrecht ist, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Die Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses. Hat der Erblasser weniger als zehn Jahre vor seinem Tod Gegenstände verschenkt, dann werden diese für die Pflichtteilsberechnung mit in den Nachlass eingerechnet, wobei Besonderheiten bei Schenkungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zu beachten sind.

Erbfall

Bis zur Annahme einer Erbschaft besteht ein "Schwebezustand", da nicht geklärt ist, ob der Erbe das Erbe annimmt oder ausschlägt.

Eine Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie angenommen worden ist. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die Erbschaft angenommen wird oder nicht.

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss in einer Frist von sechs Wochen erklärt werden, vgl. § 1944 Abs. 3 BGB. Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, vgl. § 1944 Abs. 3 BGB.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Erbschaft als angenommen gilt. Sollte das Erbe nicht angenommen werden, so muss die Ausschlagung entweder persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll erklärt werden oder in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung) beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Erbschein

Ein Erbschein belegt, wer den Verstorbenen beerbt hat. Ein Erbschein wird benötigt, wenn von dem Verstorbenen ein Grundstück geerbt wurde und der Erbe ins Grundbuch eingetragen werden möchte. Ein Erbschein wird ferner benötigt zur Abwicklung von Bankgeschäften.

Wo bekomme ich einen Erbschein?

Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt, dies ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, das örtlich zuständige Amtsgericht.

Bei der Antragstellung muss jeder in Betracht kommende Erbe mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser genannt werden sowie die Höhe seines eventuellen Erbteils aufgeführt werden. Zudem muss der Antrag angeben, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.

Grundsätzlich ist die Erteilung eines Erbscheins kostenpflichtig. Die Gebühren setzt das Gericht fest. In der Regel richten sich die Gebühren nach dem Reinvermögen des Erblasses.

Wenn Sie geerbt haben, brauchen Sie Rat:

  • Sie sollten prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen.
  • Sie sollten sich beraten lassen, wie Sie sich mit Miterben auseinandersetzen.
  • Sie sollten sich beraten lassen, ob und wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen müssen.
  • Sie sollten sich beraten lassen, ob die Erbschaft besser ausgeschlagen wird.
Für all diese Fragen benötigen Sie fachliche Hilfe, ich berate Sie gern.

Rechtsanwältin  
Sigrid Pruss  
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