Am 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten.

von Rechtsanwältin & Mediatorin Sigrid Pruss

Am 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die bisherige Ungleichbehandlung der Altersvorsorge von Arbeitnehmern einerseits und Selbstständigen andererseits weitgehend beseitigt werden, vgl. § 851 c und § 851 d ZPO. 

Nach der bisherigen Rechtslage sind Rentenauszahlungsansprüche von Arbeitnehmern, die sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung oder auch anderen Versicherungsträgern hatten nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§ 54 Abs. 4 SGB I in Verbindung mit § 850 c ZPO) nur wie Arbeitseinkommen pfändbar und, soweit sie danach unpfändbar waren, auch insolvenzfest (§§ 35, 36 InsO). Ein Arbeitnehmer, der insolvenz wird, braucht mithin nicht zu befürchten, im Alter ohne jedes Einkommen dazustehen. In der Ansparphase, also während der laufenden Berufstätigkeit, sind auch seine "angesparten Rentenpunkte" nicht pfändbar und unterliegen auch einem Insolvenzbeschlag. 

Dem gegenüber unterfielen Selbstständige, die keine gesetzlichen Rentenansprüche erwarben, voll der Pfändung. Für die Auszahlungsphase bestand kein Pfändungsschutz. 

Konsequenz der Regelung war, dass bei Selbstständigen praktisch das gesamte Vermögen verwertet werden konnte, einschließlich das als Altersvorsorge Angesparte. 

Neue Regelung 

Nach der neuen Regelung greift der Pfändungsschutz bei Selbstständigen gemäß § 851 c ZPO dann, wenn ein Rentenvertrag bestimmte Kriterien erfüllt. Vor allem muss der Leistungsbezug vor Ende des 60. Lebensjahrs oder Eintritt der Berufsunfähigkeit und einer anderweitige Verfügung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein. 

§ 851 d ZPO schützt die laufenden Auszahlungsansprüche der Versicherungsnehmer aus Riester- und Rürup-Renten; das Altersvorsorgevermögen wird in der Ansparphase über andere bereits bestehende Mechanismen geschützt, dieser Schutz fällt aber vor allem für die für Selbstständige besonders interessante Rürup-Rente nach wie vor und unverändert äußerst dürftig sein. Es gelten auch insoweit weiter die Grenzen von 250,00 €/Lebensjahr und eine Höchstgrenze von 16.250,00 € Rückkaufswert. 

Ein Selbstständiger sollte diese Punkte in die Überlegung der Planung seiner Altersvorsorge berücksichtigen.

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Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 17. April 2008     
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