Wird ein Bau- oder Architektenvertrag vom Auftraggeber gekündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Auftragnehmer getrennt nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Umsatzsteuer fällt nur auf die erbrachten Leistungen an.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05 - entschieden, dass der Auftragnehmer Umsatzsteuer nur für erbrachte Leistungen zu erheben hat.
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag, ohne dass ihm ein wichtiger Grund zur Verfügung steht bzw. erweisen sich seine angeblich angeführten wichtigen Gründe als haltlos, hat der Auftragnehmer Anspruch auf den vollen Werklohn. Er muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 II VOB/B.
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie die Abrechnung des Auftragnehmers umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Oft rechnet der Auftragnehmer auch für die nicht erbrachten Leistungen Umsatzsteuer ab. Der Gesetzeswortlaut des BGB und der VOB/B war so klar nicht nachvollziehbar. Im Gesetz heißt es grundsätzlich, dass der Auftragnehmer die Vergütung erhält. Die Vergütung nach dem Vertrag wird aber immer mit Umsatzsteuer geschuldet.
Der BGH hat diese Rechtsunsicherheit mit der genannten Entscheidung beendet. Die Änderung hat der BGH im Hinblick auf den Hintergrund der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 777/388/EWG noch nicht endgültig klargestellt.
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