Reform des Unterhaltsvorschusses beschlossen
Zum 01.07.2017 tritt die Reform in Kraft.
In Zukunft soll der Vorschuss bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes gezahlt werden. Die maximale Bezugsdauer von bisher sechs Jahren entfällt.
Der neue Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird nur wirksam, wenn
- das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder
- der allein erziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600,00 € erzielt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes.
Für 2017 ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- Kinder bis zum 6. Geburtstag 150,00 Euro
- Kinder bis zum 12. Geburtstag 201,00 Euro
- Kinder bis zum 18. Geburtstag 268,00 Euro.