Familienrecht: Kindschaftsrecht

Die Abstammung eines Kindes

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Die sogenannte Leihmutter ist mithin nicht die Mutter des Kindes. Nach deutschem Recht ist die Leihmutterschaft verboten.

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Anfechtung der Vaterschaft

Bestehen Zweifel, wer Vater eines Kindes ist, kann die Vaterschaft von folgenden Personen angefochten werden:

  • von dem Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
  • von dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
  • von der Mutter
  • von dem Kind selbst.

Für die Anfechtung bestehen gesetzliche Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Sorgerecht

Nach der Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 können auch nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Die Eltern müssen vor dem Jugendamt oder einem Notar eine öffentlich beurkundete Erklärung abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Tun sie dieses nicht, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Auch für nicht verheiratete Eltern gilt bei Trennung, dass es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt.

Bei Trennung der Eltern kann vor dem Familiengericht ein Antrag auf Alleinsorge gestellt werden. Diesem Antrag wird jedoch durch das Gericht nur dann stattgegeben, wenn festgestellt wird, dass dieses dem Wohl des Kindes entspricht.

Bei Scheidung einer Ehe bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Dies ist der vom Gesetzgeber gewollte Normalfall.

Auch nach Scheidung der Ehe sind die Eltern gezwungen, zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf sogenannte alltägliche Entscheidungen allein treffen, in wichtigen Bereichen benötigt er jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils.

Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel:

  • ein Schulwechsel
  • Religionswahl
  • Ausübung eines Lehrberufs
  • eine Operation, soweit sie nicht wegen Dringlichkeit aufgeschoben werden kann
  • Umzug in eine andere Stadt zum Beispiel bei weiter Entfernung.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht mit dem Kind steht sowohl ehelichen als auch nichtehelichen Vätern zu. Nach der Kindschaftsreform gibt es in diesem Punkt keinen Unterschied mehr.

Dem Elternteil, der nicht die Betreuung ausübt, steht zumindest das sogenannte Umgangsrecht zu. Dies ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht.

Auch den Großeltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen steht ein Umgangsrecht zu.

Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, das Kind auf die Umgangstermine vorzubereiten und der Umgangsberechtigte hat sich an vereinbarte Zeiten zu halten. Das Umgangsrecht muss zum Wohle des Kindes ausgeübt werden.

In der Regel holt der Umgangsberechtigte das Kind zum Zwecke der Ausübung des Umgangs vom Haushalt des betreuenden Elternteils ab und bringt es wieder regelmäßig zum Haushalt zurück.

Namensrecht

Für die Wahl des Familiennamens eines Kindes kommt es entscheidend darauf an, wie die elterliche Beziehung des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt ist:

  • Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind automatisch diesen gemeinsamen Namen als Familiennamen.
  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, üben sie gemeinsam das Sorgerecht aus, so entscheiden sie gemeinsam darüber, welchen Familiennamen (den des Vaters oder den der Mutter) das Kind erhalten soll. Die Kinder dürfen auf keinen Fall einen Doppelnamen aus den zusammengesetzten Nachnamen der Eltern führen.
  • Liegt zum Zeitpunkt der Geburt das Sorgerecht allein bei einem Elternteil, so erhält das Kind den Namen des Elternteils mit Sorgerecht, in der Regel Namen der Mutter.

Hier gibt es verschiedene Fallgestaltungen, die auch dazu führen können, dass es später zu einer Neubestimmung des Familiennamens des Kindes kommt.

Kindesunterhalt

Am 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Der Unterhalt für die Kinder wird bundeseinheitlich mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Minderjährige und privilegierte Kinder

Minderjährige Kinder sind nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.

Die sogenannten privilegierten Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Dies sind Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Die Höhe des Barunterhaltsanspruchs bestimmt sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Die Beträge sind der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür zehn Einkommensstufen und vier Altersgruppen. Sie beruht auf der neuen Regelung des § 1612 a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich zurzeit auf 3.840,00 € im Jahr oder 320,00 € monatlich. Die neue Tabelle geht von einem Mindestbedarf der Kinder aus.

Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Die Düsseldorfer Tabelle geht darüber hinaus von drei Unterhaltsberechtigten - einer Ehefrau und zwei Kindern - aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächstniedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächsthöhere Einkommensstufe eingesetzt.

Düsseldorfer Tabelle

Stand: 01.01.2009

A. Kindesunterhalt
 

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 281 322 377 432 100 770/900
2. 1.501 - 1.900 296 339 396 454 105 1.000
3. 1.901 - 2.300 310 355 415 476 110 1.100
4. 2.301 - 2.700 324 371 434 497 115 1.200
5. 2.701 - 3.100 338 387 453 519 120 1.300
6. 3.101 - 3.500 360 413 483 553 128 1.400
7. 3.501 - 3.900 383 438 513 588 136 1.500
8. 3.901 - 4.300 405 464 543 623 144 1.600
9. 4.301 - 4.700 428 490 574 657 152 1.700
10. 4.701 - 5.100 450 516 604 692 160 1.800

                  ab 5.101       nach den Umständen des Falles

 



Volljährige Kinder

Volljährige Kinder haben für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu aufgrund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern. Es ist eine Haftungsquote auszurechnen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - nach seinem Einkommen ergibt.

Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- und bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Kindes beträgt 640,00 € monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen, auch die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei volljährigen Kindern keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, so dass beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind. Die Höhe des für jeden Elternteils zu zahlenden Unterhalts wird entsprechend der anrechenbaren Nettoeinkünfte der Elternteile gequotelt.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil des Kindes zurückholt und sie gegebenenfalls einklagt.

Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

  • wenn ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt -
  • und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 6 Jahre gezahlt. Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss - seit dem 01.01.2009 -

  • für Kinder unter 6 Jahren 117,00 € monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 158,00 € monatlich.

Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - 12. Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.

Antragstellung und Auszahlung

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend.

Weitere Informationen erhalten Sie von:

Rechtsanwältin & Mediatorin
Sigrid Pruss  
Reinhardtstr. 29c  
10117 Berlin  
Telefon: 030-257 626 32
Mobil: 0160/978 140 63
eMail: kanzleira-pruss.de
Homepage: www.ra-pruss.de


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