Familienrecht: Elternunterhalt

Als Elternunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-) Eltern zu sichern. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind.

Pflegebedarf und Heimkosten sind Teile des Unterhaltsbedarfs. Leistungen der Pflegeversicherungen müssen in Anspruch genommen werden; ebenso kann die Bedürftigkeit eines Elternteils durch eigenes Vermögen entfallen, das Schonvermögen muss der Bedürftige nicht einsetzen.

Voraussetzung für die Zahlung von Elternunterhalt ist die Leistungsfähigkeit der Kinder. Eine Darlehensaufnahme kann von den Kindern nicht verlangt werden, um den Eltern Unterhalt zu zahlen, grundsätzlich ist auf die gegenwärtige Leistungsfähigkeit abzustellen. Vor Prüfung der Leistungsfähigkeit können begründete Schulden, die die Lebensstellung geprägt haben, in Abzug gebracht werden, selbst wenn sie nach allgemeinen Maßstäben nicht berücksichtigungsfähig sind.

Rücklagen für Reparaturen sind bei absehbarer Notwendigkeit zu berücksichtigen. Fahrtkosten zu den Eltern sind abzugsfähig und nicht aus dem Selbstbehalt zu finanzieren.

Die Kinder können sich gegenüber den Eltern auf einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt berufen. Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt ab 01.01.2008 1.400,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450,00 € enthalten. Diese Beträge stellen nur die Untergrenze des angemessenen Bedarfs dar, können also gegebenenfalls erhöht werden.

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