Prozesskostenhilfe

von Rechtsanwältin & Mediatorin Sigrid Pruss

Kann für eine bedürftige Partei die gewährte Prozesskostenhilfe auch auf Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur Beileitung eines anhängigen Sorgerechtsstreits durchgeführt werden soll?

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Beschluss vom 09.10.2006 - 20 WF 739/06 - entschieden, dass die Prozesskostenhilfe nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Parteien führen einen Sorgerechtsstreit, für den die Antragstellerin ratenweise Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat. Auf Empfehlung des Gerichts entschlossen sich die Parteien zu einer Mediation, mit der sie eine am Verfahren bislang nicht beteiligte Rechtsanwältin beauftragten. Das Gericht hat einen Antrag der Mediatorin, die Prozesskostenhilfe auf die Mediationskosten zu erstrecken, abgelehnt.  

Sowohl die Mediatorin als auch die der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwältin für das Verfahren haben gegen diese Beschlüsse sofortige Beschwerde eingelegt. 
 

Das OLG Dresden hat die Beschwerden zurückgewiesen. 

1. In der Entscheidung hielt das OLG zunächst fest, dass der Mediatorin kein eigenes Beschwerderecht in diesem Falle zusteht, weil sie nicht in ihren eigenen Rechten beschwert war.  

2. Der Senat teilt die Auffassung, dass das geltende Recht bisher keine Möglichkeit geschaffen hat, den Parteien entstehende Kosten einer außergerichtlichen Mediation über die ihnen bewilligte Prozesskostenhilfe abzurechnen. 

Das Gericht führt dazu aus, dass Prozesskostenhilfe nur die in § 122 ZPO aufgeführten Kosten deckt, nämlich Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Ansprüche der zur Wahrnehmung der Parteiinteressen beigeordneten Rechtsanwälte, gegebenenfalls Gutachterkosten. Darunter fallen keinesfalls Kosten einer außergerichtlichen Mediation, auch dann nicht, wenn diese auf Anraten des Gerichts und zur Beilegung eines bereits anhängigen Rechtsstreits stattfindet. 

Das Gericht hielt fest, dass die Parteien nicht gehindert sind, zur Klärung ihrer sorgerechtlichen Auseinandersetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und hierfür auch Prozesskostenhilfe zu erlangen.



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Wenn die Parteien jedoch zu dem Schluss kommen, dass ein nicht den Regeln und Instrumenten des gerichtlichen Verfahrens unterworfener Lösungsansatz zusätzliche Möglichkeiten der Konfliktbereinigung bietet und sie sich deshalb im Interesse der Sache - hier letztendlich im Interesse des Wohls der betroffenen Kinder - auf diesen Weg freiwillig einlassen, so können sie die damit verbundenen Kosten auch dann nicht der Staatskasse in Rechnung stellen, wenn im Rahmen der Mediation positive Lösungsansätze für den Rechtsstreit gefunden wurden.

 


Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 17. April 2008     
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